19.03.2024

Sachkunde nach §7 WaffG und §§1 – 3 AWaffV

Die Planung sicherer Veranstaltungen ist auf Grund der Corona-Pandemie derzeit nicht möglich. Sobald Termine feststehen, werden sie auf der Homepage des KSchV OH bekanntgegeben.

Handlungsfelder
Die Sachkundeausbildung sichert die vom Waffenrecht geforderte Qualifikation für Erwerb, Besitz und Transport von Waffen und Munition. Sie ist ebenfalls erforderlich für die verantwortlichen Aufsichtspersonen auf Schießstätten.

Ziele der Ausbildung
Die Sachkunde versetzt den künftigen Waffenbesitzer oder die verantwortliche Aufsichtsperson (Schieß- und Standaufsicht) bei Feuerwaffen in die Lage, mit einer Schusswaffe sach- und fachgerecht umzugehen sowie die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für diesen Umgang zu beherrschen. Die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Umgangs mit Waffen stellt sicher, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Sportschützen ebenso verhindert wird wie ein Verstoß gegen straf- oder bußgeldbewehrte Vorschriften. Schießsportliche Fertigkeiten hat der Sportschütze bereits als Mitglied seines Vereins im Vereinstraining erworben. Sie sind im Rahmen der abzulegenden Prüfung nachzuweisen.

Inhalte der Ausbildung
Die im Anhang befindlichen „Richtlinien des Deutschen Schützenbundes für den Nachweis der Sachkunde“ gliedern sich in folgende Ausbildungsschwerpunkte:

  • Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG, AWaffV und WaffVwV),
  • Beschussrechtliche Grundlagen,
  • Notwehr und Notstand,
  • Waffentechnische Grundlagen,
  • Handhabung von Schusswaffen.

Ausbildungsordnung

1. Träger der Sachkundeausbildung
Als anerkannter Schießsportverband und Bildungsträger obliegt dem DSB die Richtlinienkompetenz.

2. Durchführungsverantwortung
Der DSB überträgt die Durchführung und Anerkennung von Bildungsmaßnahmen zum Nachweis der Sachkunde inklusive der erforderlichen Prüfungen seinen Landesverbänden. Der Norddeutsche Schützenbund überträgt die Durchführung der Ausbildung seinen Kreisschützenverbänden. Grundlage für die inhaltliche Ausgestaltung bilden die DSB-Richtlinien. Die Auswahl und die Qualifikation der Lehrkräfte liegt in der Verantwortung des NDSB. Die von ihnen erteilten Nachweise haben im Gesamtbereich des DSB Gültigkeit.

3. Bewerbung und Zulassung zur Ausbildung
Bewerber für die Ausbildung sind von ihren Vereinen mit Bestätigung des Vereins von mindestens 15 Stunden Theorie und Praxis der Waffenhandhabung mit Anmeldeformular dem KSchV zu melden.
Voraussetzungen für die Zulassung sind:

  • Vollendung des 16. Lebensjahres*,
  • Mitgliedschaft in einem dem DSB angeschlossenen Verein.

Für die Beantragung der WBK gelten die gesetzlichen Vorgaben.

4. Dauer der Ausbildung und Organisationsform
Die Dauer der Sachkundeausbildung umfasst mindestens 20 Lehreinheiten plus Prüfung.
Für die Durchführung sind folgende Organisationsformen möglich:

  • Abendveranstaltungen à max. 4 LE oder
  • Tagesveranstaltungen à 8 LE oder
  • Wochenendveranstaltungen à 16 LE.

Eine Kombination der Ausbildungen „Sachkunde“ und „Schieß- und Standaufsicht“ wird durchgeführt.

5. Fehlzeiten
Grundsätzlich sind Fehlzeiten nicht möglich.

Prüfungsordnung

Das Bestehen der Prüfung ist Grundlage für die Ausstellung des Nachweises nach § 7 WSKfG. Die Prüfungsergebnisse sind auf dem entsprechendem Formblatt zu dokumentieren.

Grundsätze für die Prüfung
Die Durchführung der Prüfung ist in den Durchführungsrichtlinien des NDSB zur Sachkundeprüfung festgelegt. Die örtlich zuständige Behörde ist über Ort und Zeitpunkt der Prüfung zu unterrichten. Auf Verlangen ist einem Vertreter der Behörde die Anwesenheit bei der Prüfung zu gestatten. Nur eine vollständige Teilnahme berechtigt zur Zulassung zur Prüfung.

Form der Prüfung
Die Prüfung wird schriftlich, mündlich und in deutscher Sprache abgenommen.
Die Prüfung besteht aus:

  • einer schriftlichen theoretischen Prüfung, die 80 Fragen allgemeiner Art und zusätzlich 10 Fragen zur Notwehr / Notstand umfasst.
  • Eine praktische Prüfung zum Nachweis des sicheren Umgangs mit SchussWSKfen auf dem Schießstand.
  • ggf eine mündliche Nachprüfung.

Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus drei (3) vom NDSB bestätigten Personen, die sachkundig und volljährig sein müssen. Der Vorsitzende muss mindestens eine Schießsportleiterausbildung nachweisen. Der Lehrgangsleiter ist Mitglied der Kommission.

Prüfungsergebnisse
Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber 72 Fragen aus den 80 allgemeinen Fragen und den 10 Zusatzfragen Notstand/Notwehr richtig beantwortet hat. Eine mündliche Prüfung findet nur statt,, wenn der Bewerber zwischen 54 und 71 Fragen aus den allgemeinen Fragen und den Zusatzfragen Notstand/Notwehr richtig beantwortet hat. In der mündlichen Prüfung sollte der Schwerpunkt der Befragung bei den schriftlich aufgezeigten Mängeln liegen und mit insgesamt 72 richtigen Antworten abschließen. Wer weniger als 54 Fragen aus den allgemeinen Fragen und dem Zusatzteil richtig beantwortet hat, hat die Prüfung nicht bestanden.
Im Anschluss an die theoretische Prüfung findet der praktische Teil der Prüfung statt. Er erstreckt sich insbesondere auf

  • die Beachtung der Sicherheitsregeln beim Umgang mit SchussWSKfen,
  • die sichere Handhabung von SchussWSKfen und Munition,
  • Lade- und Entlade-, Spann- und Entspannvorgänge.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber im Umgang mit der WSKfe erhebliche Mängel erkennen lässt oder gegen die geltenden Sicherheitsregeln verstößt.
Dem erfolgreichen Bewerber wird eine Urkunde in Scheckkartenformat vom NDSB ausgestellt, in der Art und Umfang der erworbenen Sachkunde dokumentiert ist.
Die Urkunde enthält eine Bestätigung, dass Lehrgang und Prüfung nach den Richtlinien des DSB durchgeführt worden sind.

Prüfungswiederholung
Wer die Prüfung im theoretischen oder praktischen Teil nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Die Prüfungskommission kann die Wiederholung der Prüfung von einer erneuten Teilnahme an einer Sachkundeausbildung abhängig machen.

Prüfungsgebühren und Lehrgangskosten
Die Prüfungsgebühren richten sich nach den Ausbildungs- und Referentenkosten des NDSB und zusätzlich den Verwaltungsgebühren. Die Lehrgangsgebühren werden von den KSchV festgelegt, sie sollten 50,00 € aber nicht übersteigen.